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Senioren & Pflege


Wie wird Pflegebedürftigkeit eingestuft?


 

 

Unterschieden werden drei Pflegestufen:


 

 

Erheblich Pflegebedürftige – Pflegestufe 1


Es besteht mindestens einmal täglich Hilfebedarf bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der

hauswirtschaftlichen Versorgung. Dabei liegt der Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt bei mindestens 90 Minuten. Davon werden mehr als 45 Minuten für die Grundpflege benötigt.

 

Schwer Pflegebedürftige – Pflegestufe 2


Es besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dabei liegt der Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt bei mindestens drei Stunden. Davon entfallen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege.

 

Schwerst Pflegebedürftige – Pflegestufe 3


Es besteht rund um die Uhr – auch nachts – Hilfebedarf bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und mehrfach wöchentlich bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dabei beträgt der Zeitaufwand wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden Grundpflege.

 

Darüber hinaus können in Einzelfällen Härtefallregelungen wirksam werden, wenn der Pflegebedürftige zum Beispiel auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden kann oder wenn die Hilfe mehr als sieben Stunden beträgt und davon wenigstens zwei Stunden nachts anfallen.

 

Es empfiehlt sich, die Hilfeleistungen anderer Personen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinweg in einem Pflegetagebuch zu dokumentieren und dem Gutachter bzw. der Gutachterin des MDK zusammen mit den Unterlagen der behandelnden Ärzte vorzulegen. Das kann die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs enorm erleichtern. Zeigen Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger keinen falschen Ehrgeiz bei der Darstellung der vorhandenen Fähigkeiten. Stellen Sie die Lage realistisch dar und bereiten Sie sich auf die „Prüfungssituation“ vor.

 

Zeichnen Sie alle relevanten täglichen Verrichtungen detailliert auf. Leistungen der Behandlungspflege wie zum Beispiel Medikamentenabgabe, Verbände anlegen oder Blutdruck messen gehören nicht zur Zuständigkeit der Pflegekassen. Da sie nicht als Pflegezeit anerkannt werden, sind sie auf der folgenden exemplarischen Tagebuchseite nicht aufgeführt.

 

Pflegetagebuch, Seite 1

Pflegetagebuch, Seite 2

 

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