Senioren & Pflege
Was müssen Sie tun, um Leistungen zu erhalten?
Leistungen der Pflegeversicherung müssen grundsätzlich bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Dies kann formlos oder über ein Antragsformular geschehen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Senden Sie den Antrag ausgefüllt an die für Sie zuständige Geschäftsstelle. Wenn Sie häusliche Pflege bevorzugen, können Sie zwischen Pflegegeld-, Sach- oder Kombinationsleistung wählen.
Bitte beachten Sie, dass es drei mögliche Termine gibt, zu denen die Pflegegeldzahlung bzw. Sachleistung nach Antragstellung beginnen kann: Wenn Sie als Versicherter zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als einen Monat pflegebedürftig sind, beginnen die Leistungen am Tag der Antragstellung.
Sind Sie als Versicherter zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht pflegebedürftig, beginnen die Leistungen am Tag des Eintritts der Pflegebedürftigkeit.
Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als einen Monat Pflegebedürftigkeit, beginnen die Leistungen mit dem ersten Tag des Monats der Antragstellung.
Die Pflegekasse bestätigt den Eingang Ihres Antrages. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wird durch die Pflegekasse mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Der MDK kündigt das Kommen eines Gutachters bzw. einer Gutachterin an. Während eines Besuchs im häuslichen Umfeld soll festgestellt werden, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welchem Ausmaß.
Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin des MDK erstellt ein Gutachten basierend auf der körperlichen und geistigen Verfassung des Patienten bzw. der Patientin und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Pflege.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann das Gutachten anfordern und nachlesen. Das empfiehlt sich besonders, wenn das Ergebnis nicht für alle nachvollziehbar ist. Wird eine höhere Pflegestufe beantragt, muss der Besuch wiederholt und ein weiteres Gutachten erstellt werden.
Das Gutachten wird über den MDK an die Pflegekasse geleitet. Es dient der Pflegekasse als Entscheidungsgrundlage. Sie entscheidet über die Pflegestufe und teilt diese schriftlich dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin mit.









