Bundesteilhabegesetz

 

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) revolutioniert das Behindertenrecht und soll Menschen mit Behinderungen zu mehr Teilhabe und individueller Selbstbestimmung verhelfen. Grundlage des Gesetzes ist die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009.

 

Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt in vier Stufen, bereits 2017 und 2018 traten Änderungen in Kraft. Zum 01.01.2020 wurde die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes umgesetzt. Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wurde aus dem "Fürsorgesystem" herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Daher sind Leistungen der Eingliederungshilfe von nun an nicht mehr im Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) zu finden, sondern im SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).

 

Aufgrund dessen wird nicht mehr zwischen stationären Einrichtungen und ambulanter Leistungserbringung für Menschen mit Behinderung unterschieden. Unter einem gemeinsamen Oberbegriff wird die fachliche Betreuungs- und Unterstützungsleistung beschrieben, sodass dem BTHG-Ansinnen gerecht wird. Die ehemals stationären Einrichtungen/ Wohnheime heißen nun „besondere Wohnform“. Gemeinsam mit den Mitarbeitenden wurde beschlossen, dass die Arbeit, die von den Fachkräften vor Ort erbracht wird als „sozialpsychiatrische Fachassistenz (in der besonderen Wohnform/ im eigenen Wohnraum)“ bezeichnet wird. Die heiminterne Tagesstruktur wird zukünftig als „tagesstrukturierende Hilfen“ bezeichnet.

 

Weitere Informationen zum Bundesteilhabegesetzt finden Sie hier: https://www.awo-ol.de/Psychische-Erkrankungen/Bundesteilhabegesetz.php