Beratungszentrum Gifhorn

Beratung zur vertraulichen Geburt

Schwanger – und die Umgebung darf nichts von der Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes erfahren?

 

Dann besteht die Möglichkeit der „vertraulichen Geburt“.

 

Die Schwangere nimmt Kontakt mit einer Beratungsstelle auf. Dort wird sie umfassend anhand ihrer persönlichen Situation beraten. Gemeinsam mit der Beraterin werden verschiedene Alternativen und Hilfsmöglichkeiten angeschaut. Wenn der Wunsch, das Kind anonym zur Welt zu bringen und es zur Adoption frei zu geben, bestehen bleibt, wird die Beraterin die nötigen Schritte für die Frau einleiten. Dafür muss sie einmalig ihre Personalien anhand ihres Personalausweises der Beraterin darlegen. Diese Daten werden absolut vertraulich beim „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)“ hinterlegt. Die Beraterin unterliegt der Schweigepflicht.


Nun denkt sich die Schwangere für sich und ihr Kind ein Pseudonym aus. Von jetzt an wird sie nur noch mit diesem Pseudonym angesprochen und auch beim Arzt, der Hebamme und oder der Klinik angemeldet. Zu keinem Zeitpunkt muss sie ihre wahre Identität preisgeben. Sämtliche Kosten werden vom BAFzA übernommen.


Die Beraterin gibt den Pseudonym-Namen ebenfalls an das Jugendamt weiter, das schon vor der Geburt geeignete mögliche Adoptiveltern für Ihr Kind sucht.


Ist das Kind geboren, meldet die Klinik oder die Hebamme der Beratungsstelle und dem Standesamt das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Namen, den die Frau dem Kind gegeben hat. Das Standesamt bestellt einen Vormund für das Kind, und das Jugendamt nimmt das Kind in Obhut. Die Beratungsstelle schickt den Herkunftsnachweis, ergänzt mit den Angaben zur Geburt an das BAFzA, wo die Unterlagen 16 Jahre auf jeden Fall verschlossen aufbewahrt werden. Wenn die Frau dem Kind Nachrichten oder persönliche Dinge zukommen lassen möchten, kann sie das über die Beratungsstelle machen.


Frühestens mit 16 Jahren hat das Kind das Recht, Einsicht in seinen Herkunftsnachweis zu verlangen. Wenn dadurch Gefahr für Gesundheit, persönliche Freiheit oder das Leben für die Frau entsteht, kann sie über die Beratungsstelle ab der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Einspruch dagegen erheben. In dem Fall entscheidet ein Familiengericht. Bevor so ein Verfahren abgeschlossen ist, darf das BAFzA dem Kind keine Einsicht gewähren. Bei Ablehnung des Antrags kann das Kind frühestens nach drei Jahren erneut einen Antrag stellen.


Die Frau selbst kann bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens – erfahrungsgemäß dauert das ca. ein Jahr – ihre Entscheidung rückgängig machen und das Kind selbst groß ziehen. Dafür muss sie aber ihre Anonymität aufgeben, und ihre Mutterschaft muss genetisch nachgewiesen werden.
 

Während des gesamten Prozesses kann die Frau sich kostenfrei beraten und unterstützen lassen.